Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Anzeigenaufträge bei der Zarbock Media GmbH & Co. KG

§1

Anzeigenauftrag im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, Beihefter oder Beilagen eines Werbungtreibenden.

§2

Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste oder auch frei vereinbart zu gewährenden Rabatte. Rabatte werden nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird.

§3

Werden einzelne oder mehrere Anzeigen eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen der gewährten und der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass an den Auftragnehmer zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nicht anders vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass.

§4

Grundsätzlich ist eine Stornierung von Anzeigenaufträgen bis zum Anzeigenschluss möglich. Die Stornierung muss schriftlich oder per Email beim Auftragnehmer eingehen. Eingehende Stornierungen nach dem Datum des Anzeigenschlusses, siehe aktuell gültige Mediadaten, werden mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 100 % des stornierten Bruttoauftragsvolumens berechnet. Die Fristen sind separat auf jede gebuchte Schaltung anzuwenden. Bei Teilstornierungen ist die vorstehende Regelung entsprechend anzuwenden.

§5

Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Die Anbieter sind berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.

§6

Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

§7

Ändern sich die Anzeigenpreise, so treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft, es sei denn, der Auftraggeber und der Auftragnehmer haben etwas anderes vereinbart.

§8

Für die Aufnahme von Anzeigen, Beilagen oder Beiheftern an bestimmten Plätzen der Zeitschrift übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, es sei denn, der Auftraggeber hat bei seinem Auftrag einen entsprechenden Platzierungsaufschlag laut gültiger Preisliste gezahlt.

§9

Anzeigen, die durch ihre Gestaltung nicht als solche zu erkennen sind, werden vom Auftragnehmer mit dem Wort »Anzeige« deutlich gekennzeichnet.

§10

Bei der Annahme und Prüfung von Anzeigentexten und Abbildungen wendet der Auftragnehmer die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn der Auftraggeber ihn irreführt oder täuscht. Für die rechtliche Unbedenklichkeit der Anzeige, der Beilage oder des Beihefters haftet allein der Auftraggeber.

§11

Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmer abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar ist.

§12

Beilagen- und Beihefter-Aufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Werbemittelmusters bindend. Der Auftragnehmer nimmt keine Beilagen oder Beihefter an, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck erwecken, sie seien Bestandteil der Zeitschrift. Beilagen und Beihefter, die Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. In der Art und Ausführung müssen Beilagen und Einhefter so beschaffen sein, dass eine zusätzliche Aufbereitung und Bearbeitung nicht erforderlich ist. Erschwernisse sowie zusätzliche Falz- und Klebearbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

§13*

Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Für die Richtigkeit der an den Auftragnehmer geschickten Probeabzüge trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Treffen die Probeabzüge nicht innerhalb der vereinbarten Frist beim Auftragnehmer ein, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

§14

Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilage/Beihefter ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an. Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich veranlassten Änderungen sowie bei Fehlern, die auf undeutliche Niederschrift zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht für die richtige Wiedergabe. Kann der Auftragnehmer etwaige Mängel der Unterlagen nicht sofort erkennen, sondern werden diese erst beim Druck deutlich, so hat der Auftraggeber bei fehlerhaftem oder ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das gilt auch bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Drucklegung der nächsten Anzeige auf den Fehler hinweist.

§15

Der Auftragnehmer gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, falschem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine Ersatzanzeige, aber nur insoweit, als der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von 4 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

§16

Rechnungen sind innerhalb der aus der aktuellen Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der Auftragnehmer ebenfalls vor, etwaige weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen bzw. geeignete rechtliche Schritte einzuleiten. Anfallende Gebühren (wie z. B. Kosten für Rücklastschriften) die der Auftraggeber zu verschulden hat, werden ihm in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

§17

Der Auftragnehmer liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Auftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.

§18

Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für Änderungen, die der Auftraggeber wünscht oder zu vertreten hat, sind von ihm zu bezahlen.

§19

Bei Chiffreanzeigen wendet der Auftragnehmer für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Der Auftragnehmer behält sich vor, eingehende Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung geschäftlicher Anpreisungen und von Vermittlungsangeboten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

§20

Druckunterlagen sendet der Auftragnehmer nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurück. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Vertrages, falls nichts anderes vereinbart wurde.

§21

Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Auftragnehmers zu halten.

§22

Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber Unternehmern wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Schriftform nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

§23

Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

§24

Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt dem Auftragnehmer im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Auftragnehmer von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

§25

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.

§26

Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in fremden Betrieben, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Auftragnehmer Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.

§27

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Stand: 1. Januar 2022