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Biuromax: Tonerkompetenz für den deutschen Markt

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Lyreco: Mehr als Bürobedarf —Beschaffung neu gedacht

Zum 100-jährigen Bestehen positioniert sich Lyreco in Österreich als Partner für eine Arbeitswelt, die von Kostendruck, Nachhaltigkeit und neuen Anforderungen geprägt ist. mehr…

Brother

Brother: Neue Spot Cooler für Profianwendungen

Der Bedarf an flexiblen Kühllösungen für Arbeitsplätze wächst. Brother erweitert sein Portfolio um zwei mobile PureDrive Spot Cooler für Industrie, Gewerbe und Handel. mehr…

Maik Fischer, Director Orgatec

„Das Büro muss heute mehr sein als ein Ort zum Arbeiten“

Maik Fischer, Director Orgatec, spricht über Markttrends, neue Geschäftsfelder und die Zukunft der internationalen Leitmesse für Workspace und Contract Solutions. mehr…

Urteil über Facebook Impressum 27.10.2011

Impressum in Facebook-Account muss auffindbar sein

Ansonsten besteht die Gefahr wegen der Verletzung des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden. So das Landgericht Aschaffenburg in einer aktuellen Entscheidung.

Abgemahnt worden war ein Unternehmen, dessen Pflichtangaben nach § 5 TMG „nicht leich erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden“ waren. Das Landgericht folgte der Ansicht des abmahnenden Mitbewerbers. Grundsätzlich bejaht das Gericht, dass auch auf Social Media Portalen die Darstellung eines Impressums erforderlich ist (nachfolgend ein Zitat aus den Entscheidungsgründen): „..Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur einereine private Nutzung vorliegt…. Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war…“
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„Das auch für Social-Media-Anwendungen die gesetzlichen Regelungen einzuhalten sind, ist keine Neuerung. Insbesondere wenn die Accounts auch der Unternehmenskommunikation dienen ist kein rechtlicher Unterschied zu einer „normalen“ Website gegeben“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0. Weitere Informationen www.volke2-0.de