Ingo Dewitz, Vorstand Büroring eG: Umbau unter Druck

Umbau unter Druck

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Utax 7-2026 5 Cloud-Lösungen für das Informationsmanagement im Mittelstand

UTAX: 5 Cloud-Lösungen für das moderne Informationsmanagement im Mittelstand

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Häfft-Verlag

Erfolgreicher Schulstart mit Verkaufs-Displays

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TA Triumph-Adler.

In fünf Schritten zum Modern Workplace

Der Modern Workplace ist mehr als Laptop, Software und Cloud-Anwendungen. Welche Bausteine wichtig sind, erläutert Dr. Daniel Wagenführer, General Manager Business Development bei TA Triumph Adler. mehr…

Urteil über Facebook Impressum 27.10.2011

Impressum in Facebook-Account muss auffindbar sein

Ansonsten besteht die Gefahr wegen der Verletzung des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden. So das Landgericht Aschaffenburg in einer aktuellen Entscheidung.

Abgemahnt worden war ein Unternehmen, dessen Pflichtangaben nach § 5 TMG „nicht leich erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden“ waren. Das Landgericht folgte der Ansicht des abmahnenden Mitbewerbers. Grundsätzlich bejaht das Gericht, dass auch auf Social Media Portalen die Darstellung eines Impressums erforderlich ist (nachfolgend ein Zitat aus den Entscheidungsgründen): „..Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur einereine private Nutzung vorliegt…. Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war…“
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„Das auch für Social-Media-Anwendungen die gesetzlichen Regelungen einzuhalten sind, ist keine Neuerung. Insbesondere wenn die Accounts auch der Unternehmenskommunikation dienen ist kein rechtlicher Unterschied zu einer „normalen“ Website gegeben“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0. Weitere Informationen www.volke2-0.de