Soennecken

150 Jahre Soennecken

Die Soennecken eG feiert 150 Jahre Markengeschichte – ein Meilenstein, der nicht nur Anlass zur Rückschau, sondern auch zum Ausblick bietet. mehr…

UPM Raflatac

Nachhaltigkeit haftet jetzt besser denn je

Mit plastikfreien Verpackungen und starker Klebkraft setzt UPM Raflatac neue Maßstäbe für nachhaltige Haftnotizen. Der Handel profitiert Produktinnovationen mit klaren Vorteilen für den Alltag. mehr…

KE:  Jubiläum mit frischen Impulsen

KE: Jubiläum mit frischen Impulsen

Zum 90-jährigen Bestehen präsentiert KE eine beeindruckende Bandbreite an Produktneuheiten. Das Unternehmen setzt auch im digitalen Zeitalter auf analoge Karten – und das mit Erfolg! mehr…

duo idee+spiel

Größte europäische Spielwarenkooperation geplant

duo schreib & spiel und idee+spiel wollen ihre Kräfte bündeln. Mit dem Zusammenschluss entsteht die größte europäische Kooperation für Spielwaren, Schreibwaren, Kreativbedarf und Modellbau. mehr…

Klare Preisdarstellung in Onlineshops zwingend erforderlich 30.07.2012

Klare Preisdarstellung in Onlineshops zwingend erforderlich

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28. Juni 2012, Az.: I-4 U 69/12) mit der Frage zu beschäftigen, in welcher Form ein Onlineshop über einen Mindermengenzuschlag zu informieren hat.

In der im Streit stehenden Darstellung zweier Mitbewerber hatte der abgemahnte Onlineshop zwar über den an jedem Preis verlinkten Begriff „Versandkosten” und der erscheinenden Darstellung auf de Mindermengenzuschlag für Bestellungen unterhalb eines Warenwertes von 15 Euro in Höhe von 3,50 Euro hingewiesen. Dies war für den abmahnenden Mitbewerber jedoch keine rechtskonforme Darstellung.
Die Richter folgten dieser Ansicht und sehen insbesondere in dem „Verstecken” innerhalb der Versandkostendarstellung den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und konstatieren, dass insbesondere dann, wenn der Verbraucher keinerlei Interesse an den anfallenden Versandkosten habe, die Darstellung nicht klar ist. Den nur dann, wenn der Verbraucher aktiv den Link „Versandkosten” angeklickt habe, habe er die Information über den anfallenden Mindermengezuschlag erhalten. Aufgrund dieser Vorgehensweise sei durch die fehlende klare Darstellung für den Verbraucher der Anfall eines Mindermengenzuschlages unter Umständen nicht erkennbar und daher ein Rechtsverstoß.
„Die Konsequenz dieses Urteils ist, dass auf sämtliche zusätzlich anfallenden Kosten (z.B. Mindermengenzuschlag) oder Beschränkungen (z.B. Mindestbestellwert) in jeder Artikelbeschreibungen hingewiesen werden sollte.” erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0. Weitere Informationen unter www.volke2-0.de