Ratgeber Recht 23.09.2010
Ratgeber Recht Folge 4
Richtig anstellen
Teil 2: Wichtiges während der Dauer des Arbeitsverhältnisses

Betriebliche Übung
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, die nicht in den Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder den Arbeitsverträgen geregelt sind, können unerwartet zu einer so genannten „betrieblichen Übung“ werden. Damit wird die Leistungsverpflichtung als dauerhaft angesehen.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter, gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, die bei dem Arbeitnehmer das Vertrauen entstehen lassen, dass ihm die bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Die häufigsten Fälle sind Zahlungen von Gratifikationen, Prämien, Weihnachts- und Urlaubsgeld, sowie Regelungen zu Pausen und Urlaubsgewährung. Zahlen Sie als Unternehmer also über mindestens drei Jahre etwa Gratifikationen in gleicher Art und Weise, so ist eine betriebliche Übung im Unternehmen entstanden, auf die Ihre Mitarbeiter einen Anspruch haben.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. *Tipp: *Als Arbeitgeber sollten Sie daher Vergünstigungen von vornherein nur unter dem schriftlich fixierten eindeutigen und unmissverständlichen Vorbehalt der Freiwilligkeit und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs gewähren.
p(=Pa3){=text-align: justify;}. Nebentätigkeit
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Eine Nebentätigkeit Ihrer Mitarbeiter bedarf grundsätzlich keiner Genehmigung. Nur wenn ein Nebentätigkeitsverbot im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, weil der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse hat, muss der Arbeitnehmer um Erlaubnis für eine Nebentätigkeit fragen. Vereinbarungen, die dem Arbeitnehmer jegliche Nebentätigkeit verbieten, sind als solche zu verstehen, die nur diejenigen Nebentätigkeiten verbieten, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Allerdings muss der Arbeitnehmer jede Nebentätigkeit, auch unentgeltliche, dem Arbeitgeber anzeigen, wenn dessen berechtigte Interessen tangiert werden, z.B. wenn ein gering-fügig beschäftigter Arbeitnehmer auf 400-Euro-Basis ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen will oder der Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit ausüben möchte. Ein Verstoß gegen ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot rechtfertigt unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Die Grenze der erlaubten Nebentätigkeit ist auch dann überschritten, wenn der Arbeitnehmer deshalb seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr hinreichend nachkommen kann, z.B. weil er ständig übermüdet zur Arbeit erscheint.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. *Tipp: *Prüfen Sie vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, ob und welche Nebentätigkeiten Sie ausschließen möchten.
p(=Pa3){=text-align: justify;}. Internet & E-Mail
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Neueste Studien und Umfragen zeigen, dass rund 90 Prozent aller Arbeitnehmer mit Zugang zum Internet während ihrer offiziellen Arbeitszeit privat im Internet surfen oder E-Mails schreiben. Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer die rein dienstliche Nutzung des Internet gestatten, stehen Ihnen weitgehende Kontroll-befugnisse zu. Sind dagegen keine Regelungen getroffen, darf der Arbeitnehmer zumindest in den Pausen und nach Ende der Arbeitszeit den Zugang nutzen, was wiederum zu einer betrieblichen Übung und damit der Erlaubnis führen kann.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. *Tipp: *Wenn Sie eine auch nur teilweise private Nutzung zulassen wollen, sollten Sie eine strenge Trennung zwischen der dienstlichen und der privaten Nutzung vornehmen und sich von Ihren Mitarbeitern die Zustimmung zu einer Protokollierung der Internetzugriffe als Kontrolle einholen.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Eine Einwilligung in die Protokollierung der Internetnutzung bedarf grundsätzlich der Schriftform und kann zudem vom Arbeitnehmer jederzeit widerrufen werden. Auch für ein Herausfiltern privater E-Mails Ihrer Arbeitnehmer benötigen Sie die Einwilligung Ihrer Mitarbeiter.
p{=text-align: justify;}.
p{=text-align: justify;}. Die Serie „Ratgeber Recht” erscheint mit freundlicher Unterstützung von www.bestform24.de Formulare rechtssicher und unterschriftsreif ausfüllen mit Formularassistent zertifiziert durch den RNKVERLAG (www.rnk-verlag.de).
p{=text-align: justify;}. *Autor: *Andreas Pfeiffer, Verlagsjurist beim *RNK*VERLAG und BESTFORM24
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