Ratgeber Recht 23.09.2010

Ratgeber Recht Folge 4

Richtig anstellen
Teil 2: Wichtiges während der Dauer des Arbeitsverhältnisses

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Betriebliche Übung
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mit­arbeiter, die nicht in den Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder den Arbeitsver­trägen geregelt sind, können unerwartet zu einer so genann­ten „betrieblichen Übung“ werden. Damit wird die Leistungsverpflichtung als dauer­haft angesehen.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßi­ge Wiederholung bestimmter, gleichförmiger Verhaltenswei­sen des Arbeitgebers, die bei dem Arbeitnehmer das Vertrau­en entstehen lassen, dass ihm die bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Die häufigsten Fälle sind Zah­lungen von Gratifikationen, Prämien, Weihnachts- und Ur­laubsgeld, sowie Regelungen zu Pausen und Urlaubsgewäh­rung. Zahlen Sie als Unterneh­mer also über mindestens drei Jahre etwa Gratifikationen in gleicher Art und Weise, so ist eine betriebliche Übung im Unternehmen entstanden, auf die Ihre Mitarbeiter einen An­spruch haben.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. *Tipp: *Als Arbeitgeber sollten Sie daher Vergünstigungen von vornherein nur unter dem schriftlich fixierten eindeuti­gen und unmissverständlichen Vorbehalt der Freiwilligkeit und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs gewähren.
p(=Pa3){=text-align: justify;}. Nebentätigkeit
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Eine Nebentätigkeit Ihrer Mit­arbeiter bedarf grundsätzlich keiner Genehmigung. Nur wenn ein Nebentätigkeitsverbot im Arbeitsvertrag vereinbart wur­de, weil der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse hat, muss der Arbeitnehmer um Erlaubnis für eine Nebentätig­keit fragen. Vereinbarungen, die dem Arbeitnehmer jegli­che Nebentätigkeit verbieten, sind als solche zu verstehen, die nur diejenigen Nebentä­tigkeiten verbieten, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Allerdings muss der Arbeitneh­mer jede Nebentätigkeit, auch unentgeltliche, dem Arbeit­geber anzeigen, wenn dessen berechtigte Interessen tan­giert werden, z.B. wenn ein gering-fügig beschäftigter Ar­beitnehmer auf 400-Euro-Basis ein weiteres geringfügiges Be­schäftigungsverhältnis aufneh­men will oder der Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit ausüben möchte. Ein Verstoß gegen ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot rechtfer­tigt unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Die Grenze der erlaubten Ne­bentätigkeit ist auch dann überschritten, wenn der Ar­beitnehmer deshalb seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr hinreichend nach­kommen kann, z.B. weil er ständig übermüdet zur Arbeit erscheint.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. *Tipp: *Prüfen Sie vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, ob und welche Nebentätigkei­ten Sie ausschließen möchten.
p(=Pa3){=text-align: justify;}. Internet & E-Mail
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Neueste Studien und Umfragen zeigen, dass rund 90 Prozent aller Arbeitnehmer mit Zugang zum Internet während ihrer of­fiziellen Arbeitszeit privat im Internet surfen oder E-Mails schreiben. Wenn Sie Ihrem Ar­beitnehmer die rein dienstliche Nutzung des Internet gestat­ten, stehen Ihnen weitgehen­de Kontroll-befugnisse zu. Sind dagegen keine Regelungen ge­troffen, darf der Arbeitnehmer zumindest in den Pausen und nach Ende der Arbeitszeit den Zugang nutzen, was wiederum zu einer betrieblichen Übung und damit der Erlaubnis führen kann.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. *Tipp: *Wenn Sie eine auch nur teilweise private Nutzung zu­lassen wollen, sollten Sie eine strenge Trennung zwischen der dienstlichen und der privaten Nutzung vornehmen und sich von Ihren Mitarbeitern die Zustimmung zu einer Protokollierung der Internetzugriffe als Kontrolle einholen.
p(=Pa4){=text-align: justify;}. Eine Einwilligung in die Pro­tokollierung der Internetnut­zung bedarf grundsätzlich der Schriftform und kann zudem vom Arbeitnehmer jederzeit widerrufen werden. Auch für ein Herausfiltern privater E-Mails Ihrer Arbeitnehmer be­nötigen Sie die Einwilligung Ihrer Mitarbeiter.
p{=text-align: justify;}.  
p{=text-align: justify;}. Die Serie „Ratgeber Recht” erscheint mit freundlicher Unterstützung von www.bestform24.de Formulare rechtssicher und unterschriftsreif ausfüllen mit Formularassistent zertifiziert durch den RNKVERLAG (www.rnk-verlag.de).
p{=text-align: justify;}. *Autor: *Andreas Pfeiffer, Verlagsjurist beim *RNK*VERLAG und BESTFORM24

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