HWB 19.03.2020
Handelsverband informiert zur Coronakrise
Der Handelsverband Wohnen und Büro in Köln mit seinem neuen Geschäftsführer Christian Haeser hat die für den Einzelhandel relevanten Informationen zusammengetragen. Sie greifen die wichtigsten Fragen des Handels in den Branchen Büro und Schreibkultur, Möbel und Küchen sowie Koch- und Tischkultur im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf.

Der HWB nimmt an den täglichen Telefonkonferenzen des Handelsverbandes Deutschland (HDE), der Handelsverbände auf Landesebene mit ihren Kontakten zu den Landesregierungen und -behörden und den Fachverbänden Lebensmittel, Textil und Technik, teil. Dort werden auch die Fragen des HWB eingebracht und erörtert.
Übersicht der Allgemeinverfügungen, Verordnungen, Erlasse etc. in den einzelnen Bundesländern
Baden-Württemberg: http://tiny.cc/Corona_BW
Bayern: http://tiny.cc/Corona_Bayern
Berlin: http://tiny.cc/Corona_Berlin
Brandenburg: http://tiny.cc/Corona_Brandenburg
Bremen: http://tiny.cc/Corona_Bremen
Hamburg: http://tiny.cc/Corona_Hamburg
Hessen: http://tiny.cc/Corona_Hessen
Mecklenburg-Vorpommern: http://www.regierung-mv.de
Niedersachsen: http://tiny.cc/Corona_NI
Nordrhein-Westfalen: http://tiny.cc/Corona_NRW
Rheinland-Pfalz: http://tiny.cc/Corona_RP
Saarland: http://tiny.cc/Corona_SL
Sachsen: http://tiny.cc/Corona_Sachsen
Sachsen-Anhalt: http://tiny.cc/Corona_Sachsen_Anhalt
Schleswig-Holstein: http://tiny.cc/Corona_SH
Thüringen: https://bit.ly/38WD5gn
Kurzarbeit
Welche Voraussetzungen müssen aktuell für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) vorhanden sein?
Die Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit sind in den in §§ 95 bis 106 SGB III gesetzlich festgelegt:
Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen,
dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, er muss vorübergehend sein, er muss unvermeidbar sein.
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist nach der neuen vereinfachten gesetzlichen Lage anzunehmen, wenn in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens 10 % (bislang 30 %) der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielen, der Arbeitsausfall vorübergehend ist, er unvermeidbar ist und auf wirtschaftlichen Gründen beruht.
Vorübergehend ist der Arbeitsausfall, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb des Bezugszeitraums wieder mit Rückkehr zur Vollarbeit gerechnet werden kann.
Nicht vermeidbar ist der Arbeitsausfall, wenn er nicht überwiegend branchenüblich, saisonbedingt oder auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, nicht durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann und nicht durch im Betrieb übliche Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann.
Wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn sie sich aus der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Betriebes und seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben (Gegensatz: technische Störungen) ergeben wie z.B. konjunkturelle Veränderungen, Umsatz- oder Kapitalschwierigkeiten. Hierzu zählen auch betriebliche Strukturveränderungen. Die Strukturveränderungen müssen jedoch Folge einer allgemeinen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sein (§ 96 Abs. 2 SGB III), die von außen auf den Betrieb einwirken und auf die der Betrieb deshalb keinen Einfluss hat (z.B. Wirtschaftskrise oder Pandemie, nicht: unternehmerische Fehlplanung).
Es handelt sich insoweit um Wirtschaftsabläufe, die nicht mit betriebsspezifischen, vom einzelnen Unternehmen zu verantwortenden Verläufen in Zusammenhang stehen, sondern um allgemeine wirtschaftliche Veränderungen, insbesondere um konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage. Ausschließlich betriebsorganisatorische Gründe schließen Kug aus.
Die wirtschaftliche Ursache muss zwar nicht die ausschließliche, aber die wesentliche und damit die überwiegende Ursache für den Arbeitsausfall sein und während der gesamten Dauer des Bezugs von Kug vorliegen.
Allein ein Umsatzrückgang lässt noch nicht darauf schließen, dass das Verkaufspersonal nicht ausgelastet ist.
Soweit jedoch das Vorliegen wirtschaftlicher Ursachen als überlagerndes Element zu einer betriebs- bzw. branchenüblichen Schwankung hinzukommt und einen Arbeitsausfall bedingt, kann der dadurch entstandene Entgeltausfall mit Kug ausgeglichen werden.
Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld kann online beantragt werden: https://www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen
Das Antragsformular für die lokale Arbeitsagentur ist unter folgenden Link abrufbar:
https://www.handelsverband-nrw.de/wp-content/uploads/sites/3/2020/03/Antrag-und-Formulare-KUG.pdf
Wenn es keine arbeitsvertraglichen Regelungen und keine Regelungen in Tarifverträgen (die Tarifverträge des Einzelhandels sowie des Groß- und Außenhandels sagen dazu nichts aus) gibt, was muss ich tun, um Kurzarbeit durchzusetzen?
Wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen will, muss er gegenüber der Arbeitsagentur die Zustimmung der Arbeitnehmer belegen können.
In manchen Fällen liegt diese Zustimmung bereits vor:
In Tarifverträgen ist oft festgelegt, dass Kurzarbeit eingeführt werden kann und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist. Eine Betriebsvereinbarung kann den gleichen Zweck erfüllen. Die Gestaltung der Kurzarbeit ist übrigens mitbestimmungspflichtig, falls ein Betriebsrat existiert.
Es kann auch im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein, dass bei erheblichem Arbeitsausfall Kurzarbeit eingeführt wird. (Dann sollte diese Klausel natürlich in allen Arbeitsverträgen stehen.)
In diesen Fällen liegt die Einwilligung zwar vor, die Kurzarbeit muss aber den Arbeitnehmern angekündigt werden. Dafür sind in den Verträgen/Vereinbarungen in der Regel feste Fristen vorgesehen.
In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne bisherige arbeitsvertragliche Einzelregelung müssen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertragliche Vereinbarungen über die Einführung von Kurzarbeit abgeschlossen werden. Sofern eine ausdrückliche Vereinbarung nicht zustande kommt, käme für den Arbeitgeber der Ausspruch einer Änderungskündigung in Betracht. Hier gelten zur Zulässigkeit alle üblichen kündigungsrelevanten Vorschriften nach dem KSchG.
Ab wann und wie lange wird gezahlt?
Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2020/kurzarbeit-wird-erleichtert-gesetzentwurf-de-bundestags.pdf
Das Kurzarbeitergeld steht grundsätzlich allen Unternehmen offen und wird für bis zu 12 Monate bezahlt. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Die Gesetzesänderung wurde bis zum 31.12.2021 befristet.
Wer zahlt die Lohnkosten für Mitarbeiter, die unter Quarantäne gestellt werden?
Bei freiwilliger Quarantäne hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, da er freiwillig ohne behördliche oder betriebliche Anordnung zu Hause bleibt. Ggf. kann hierfür Urlaub oder Mehrarbeit angerechnet werden.
Schickt jedoch der Betrieb den Arbeitnehmer ohne behördliche Anordnung nach Hause, verzichtet der Betrieb auf die Arbeitsleistung und befindet sich damit formal in Annahmeverzug und muss daher das Entgelt weiterzahlen.
Auch bei unter amtlich angeordneter Quarantäne stehende Mitarbeiter muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen, kann sich dies in diesen behördlich angeordneten Fällen aber unter bestimmten Voraussetzungen von den Behörden erstatten lassen.
Welche Behörde zuständig ist, regelt das Landesrecht – meist ist es das Gesundheitsamt. Wichtig sind die Fristen: Nach Beendigung der Quarantäne sind drei Monate lang Zeit, den Anspruch gegenüber den Behörden geltend zu machen.
Die Erstattung ist in § 56 Infektionsschutzgesetz geregelt:
Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dem Antrag ist eine Arbeitgeberbescheinigung über die Höhe des Arbeitsentgelts, das der Beschäftigte während der Quarantäne verdient hat, und die gesetzlichen Abzüge beizufügen.
Auf Antrag können Arbeitgeber auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags verlangen.
Welche die zuständige Behörde ist, ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. In der Regel ist es das Gesundheitsamt oder die Landessozialbehörde. Auf deren Seiten finden Sie auch die Anträge. Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts kann das Gesundheitsamt nach Postleitzahl gesucht werden: https://tools.rki.de/PLZTool/
Wer ist mein Ansprechpartner für Notfallkredite?
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise finanziell unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern.
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleitet.
Konkrete Einzelheiten zu den Förderprogrammen sind unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Gelten diese Kredite auch für Miet- und Pachtverpflichtungen oder kann ich die Zahlungen mindern, strecken oder Aussetzen?
Die Miet- und Pachtverträge sind Privatgeschäfte und gehören zum unternehmerischen Risiko.
Die Bundesregierung soll an einem Notfallfonds arbeiten, der hinter die Liquiditätshilfen der KfW gesetzt werden soll und sich an kleinere und mittlere Unternehmen richtet, um ihnen beispielsweise bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen zu helfen. Konkrete Einzelheiten sind nicht bekannt.
Der DIHK verlangt angesichts der zunehmenden Einschränkungen als rasche Ergänzung einen Notfallfonds für Kleinstunternehmen, um schnell die Existenz von Solo-Selbständigen und Kleinstunternehmen absichern. Bei diesen Unternehmern fällt der Umsatz über Nacht drastisch, manchmal bis auf Null. Diese Unternehmer wissen aktuell nicht, wann sie wieder Aufträge bekommen und diese annehmen dürfen. Über einen staatlichen Notfallfonds könnte diesen Kleinstunternehmerinnen und -unternehmern unbürokratisch für die kommenden Wochen und Monate Überbrückungsgelder beziehungsweise direkte Hilfe zum Lebensunterhalt auszahlt werden.
Insolvenzantragspflicht
In der jetzigen Situation kann der Insolvenzfall eintreten, ohne dass ich ihn schnell genug erkenne, um in den vorgegebenen Fristen Insolvenz anzumelden. Welche Fristverlängerung gibt es?
In der Unternehmenskrise ist von Geschäftsführern besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Zum einen muss sich dieser in der Krise über das Vorliegen des Insolvenzgrundes anhand des Liquiditätsplanes und des Überschuldungsstatus vergewissern. Zum anderen muss er seine Überlegungen darlegen, woraus er die begründete Hoffnung schöpft, die Gesellschaft noch rechtzeitig sanieren zu können. Ist dies nicht der Fall, muss sofort Insolvenzantrag gestellt werden.
§ 15 InsO besagt, dass drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen ist.
Die Bundesregierung will von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vor Insolvenzen schützen. Vorbild seien dabei Regelungen, die schon bei den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 angewendet worden waren, teilte das Justizministerium mit.
Justizministerin Christine Lambrecht will verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung sei für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankiert das Justizministerium das von der Bundesregierung beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020.
Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf Folgen der Pandemie beruht. Außerdem müssen öffentliche Hilfen beantragt sein und es Sanierungschancen geben. Die Bundesregierung hatte zuletzt in unbegrenztem Umfang Kredithilfen und Bürgschaften in Aussicht gestellt. Steuerliche Maßnahmen sollen ebenfalls den Druck von Unternehmen nehmen.
Annahmeverpflichtung
Kann ich die Annahme bestellter Ware unter diesen besonderen Umständen verweigern? Muss es hierfür besondere Gründe geben wie per Erlass verordnete Geschäftsschließung oder mangelnder Lagerplatz?
Grundsätzlich ist der Handel verpflichtet, bestellte Ware anzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, befindet er sich in Annahmeverzug und muss für die Folgen wie bspw. Untergang oder Verschlechterung der Ware oder auch deren Einlagerung selbst haften und dennoch unter Umständen den vollen Kaufpreis entrichten. Den Lieferanten trifft hier keine Verantwortung.
Anders ist dies, wenn der Handel die Ware aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht annehmen kann. Denkbar wäre hier eine behördlich angeordnete vollständige Geschäftsschließung. Alleine die Untersagung des Handels im Ladengeschäft reicht dafür nicht aus, da Hintergrundarbeiten wie Kommissionierungen, Auslieferungen o.ä. noch weiter ausgeübt werden dürfen.
Mangelnder Lagerplatz alleine dürfte als Grund nicht ausreichen, da dies in den Verantwortungsbereich des Händlers gehört, ausreichend Kapazität vorzuhalten. Hier gilt im Übrigen das bereits oben zum Annahmeverzug allgemein Gesagte.
Bevor hier aber langwierige komplizierte Rechtsstreite beginnen, ist es hilfreich mit den jeweiligen Lieferanten zu sprechen und beispielsweise die Lieferungen zu verlangsamen.
Geschäftsschließungen
Nach Bayern und Nordrhein-Westfalen wird in Kürze mit gleichartigen Erlassen der übrigen Bundesländer gerechnet. Ausgenommen davon sind die für die Versorgung wichtigen Einzelhandelsgeschäfte wie Lebensmittel, Drogerien etc.
In welchem Umfang dürfen Handelsunternehmen mit gewerblichen und privaten Kunden weiterhin geöffnet haben?
Das Verbot betrifft den Einzelhandel, nicht den Großhandel. Eine klare Definition, was Großhandel ist, gibt es nicht. Die gängige Unterscheidung ist die zwischen Käufern für den Privatbedarf und den Geschäftsbedarf, auch Bar-Kunden und Rechnungs-Kunden genannt. Wenn ein Geschäft wie beispielsweise ein Bürofachmarkt beide Zielgruppen bedient sollte er am Eingang und auf der Homepage klarstellen, dass er derzeit nur gewerbliche Kunden in die Geschäftsräume lassen darf.
Auch das Handwerk darf weiterhin tätig bleiben. Einem Schlüsseldienst wäre damit nur das Handelsgeschäft untersagt.
Zwei hybride Einzelhandelsformen dürfen weiterhin geöffnet bleiben: Baumärkte, da sie auch Handwerker zu ihren Kunden zählen und Produkte für die tägliche Versorgung führen, die es woanders nicht zu kaufen gibt. Und Postagenturen, auch dann, wenn sie beispielsweise Schreibwaren und Bürobedarf anbieten.
Gibt es aus Wettbewerbsgründen ein Verkaufsverbot in Supermärkten und bei Discountern für Artikel, die nicht zum täglichen Bedarf gehören wie Textilien, Bücher und andere Nonfood-Artikel?
Österreich soll solche Regelungen haben, in Deutschland gibt es aus praktikablen Gründen solche Verbote nicht.
Dürfen weiterhin Auslieferungen vorgenommen werden?
In den Erlassen der Länder gibt es dazu keine Einschränkungen. Im Sinne wirtschaftlicher Stabilität und der Liquidität, da in der Regel erst mit der Lieferung der volle Kaufpreis fällig wird, sollte es hier auch keine Einschränkungen geben.
Hinweise für Maßnahmen gegen das Infektionsrisiko
Die persönlichen Kontakte zwischen Menschen müssen minimiert werden und der Personenkreis, mit dem jeder regelmäßig in persönlichem Kontakt steht, soll klein gehalten werden. Dazu gehört auch, den räumlichen Abstand zwischen Menschen zu vergrößern und den Kreis möglicher Kontaktpersonen zu reduzieren.
Maßnahmen, die uns von unseren Mitgliedsunternehmen genannt wurden:
Aufstellen oder Montage von Schutzgläsern an Bedien- oder Kassenarbeitsplätzen aus Glas oder Plexiglas, die gegen Tröpfcheninfektion (Husten, Niesen etc.) schützen.
Trennung von unterschiedlichen Gebäudeteilen, in denen Menschen arbeiten.
Verteilung der Arbeitsplätze auf alle vorhandenen Räume und größtmöglicher Abstand bei Mehrpersonenbüros.
Wechsel in einen Mehrschichtbetrieb, damit die Zahl der Personen einer Schicht reduziert wird.
Durchführung von Webinaren, um Mitarbeiter oder Mitglieder von Verbundgruppen zu vorbeugendem Verhalten anzuhalten.
www.wohnenundbuero.de