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Rossmann 17.11.2009

Verkauf unter Einstandspreis nicht nachzuweisen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die Drogerie-Kette Rossmann vom Vorwurf des illegalen Preisdumpings freigesprochen. Das Unternehmen darf Werbekosten-Zuschüsse der Marken-Industrie auf die von ihm beworbenen Produkte anrechnen, befand das Düsseldorfer Oberlandesgericht.

Rossmann
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Das Bundeskartellamt hatte Rossmann vorgeworfen, Drogeriewaren zu Schleuderpreisen angeboten zu haben. Rossman habe im Jahr 2005 in 267 Fällen 55 Drogerieartikel unter dem Einkaufspreis verkauft und damit versucht, Konkurrenten aus dem Markt zu drängen, argumentierte das Kartellamt in seinem Bußgeldbescheid. Die Behörde hatte zuletzt neben dem Bußgeld in Höhe von 300 000 Euro gegen den Firmeninhaber zusätzlich ein Bußgeld von 5,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid hatte Rossmann vor dem OLG Einspruch eingelegt.

Das OLG schloss sich dem Bundeskartellamt nicht an. Der Senat zeigte sich überzeugt, dass bei der Firma Rossmann Werbekostenzuschüsse in jahrzehntelanger Praxis und in Absprache mit den Lieferanten nicht auf das Gesamtsortiment, sondern auf die konkret beworbenen Waren angerechnet worden waren. Bei dieser Berechnung ergaben sich dann Verkaufspreise, die über den Einstandspreisen lagen. Vom “Vorwurf unbilliger Behinderung” kann daher aus Sicht des Gerichts keine Rede sein.