Lyreco

Lyreco: Mehr als Bürobedarf —Beschaffung neu gedacht

Zum 100-jährigen Bestehen positioniert sich Lyreco in Österreich als Partner für eine Arbeitswelt, die von Kostendruck, Nachhaltigkeit und neuen Anforderungen geprägt ist. mehr…

Biuromax

Biuromax: Tonerkompetenz für den deutschen Markt

Mit kompatiblen Tonerkartuschen, technischer Beratung und kurzen Lieferwegen richtet sich Biuromax an den Fachhandel. Der polnische Anbieter bringt mehr als 35 Jahre Erfahrung mit. mehr…

Maik Fischer, Director Orgatec

„Das Büro muss heute mehr sein als ein Ort zum Arbeiten“

Maik Fischer, Director Orgatec, spricht über Markttrends, neue Geschäftsfelder und die Zukunft der internationalen Leitmesse für Workspace und Contract Solutions. mehr…

Brother

Brother: Neue Spot Cooler für Profianwendungen

Der Bedarf an flexiblen Kühllösungen für Arbeitsplätze wächst. Brother erweitert sein Portfolio um zwei mobile PureDrive Spot Cooler für Industrie, Gewerbe und Handel. mehr…

Rossmann 17.11.2009

Verkauf unter Einstandspreis nicht nachzuweisen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die Drogerie-Kette Rossmann vom Vorwurf des illegalen Preisdumpings freigesprochen. Das Unternehmen darf Werbekosten-Zuschüsse der Marken-Industrie auf die von ihm beworbenen Produkte anrechnen, befand das Düsseldorfer Oberlandesgericht.

Rossmann
Rossmann

Das Bundeskartellamt hatte Rossmann vorgeworfen, Drogeriewaren zu Schleuderpreisen angeboten zu haben. Rossman habe im Jahr 2005 in 267 Fällen 55 Drogerieartikel unter dem Einkaufspreis verkauft und damit versucht, Konkurrenten aus dem Markt zu drängen, argumentierte das Kartellamt in seinem Bußgeldbescheid. Die Behörde hatte zuletzt neben dem Bußgeld in Höhe von 300 000 Euro gegen den Firmeninhaber zusätzlich ein Bußgeld von 5,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid hatte Rossmann vor dem OLG Einspruch eingelegt.

Das OLG schloss sich dem Bundeskartellamt nicht an. Der Senat zeigte sich überzeugt, dass bei der Firma Rossmann Werbekostenzuschüsse in jahrzehntelanger Praxis und in Absprache mit den Lieferanten nicht auf das Gesamtsortiment, sondern auf die konkret beworbenen Waren angerechnet worden waren. Bei dieser Berechnung ergaben sich dann Verkaufspreise, die über den Einstandspreisen lagen. Vom “Vorwurf unbilliger Behinderung” kann daher aus Sicht des Gerichts keine Rede sein.