Hamelin

Hamelin: Strategie nach der Integration

Die Integration von Pelikan und herlitz hat Hamelin strategisch gestärkt. Gleichzeitig zeigte sich, wie anspruchsvoll die Zusammenführung internationaler Marken sein kann. Mehr im Interview ... mehr…

Krise ist das neue Normal

Krise ist das neue Normal

Die Konsumlaune bleibt fragil, Plattformen aus Fernost setzen neue Preisanker. Dr. Kai Hudetz vom IFH Köln erklärt, warum 2026 kein Übergangsjahr wird, sondern ein Stresstest für den Handel. mehr…

UMP 3-4 2026

Haftnotizen von der Rolle

Mit den UPM Notes zeigt UPM, wie sich dieses klassische Produkt durch neue Materialien, recyclingfähige Verpackungen und innovative Formate nachhaltiger und funktionaler weiterentwickeln lässt. mehr…

Rabatte 11.12.2009

Bedingungen müssen in Werbung benannt werden

Verbrauchermärkte, die mit einem Preisnachlass werben, müssen schon in der Werbung angeben, ob sich dies auch auf nicht vorrätige Waren bezieht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem in Karlsruhe bekanntgegebenen Urteil entschieden. Die Bedingungen für Werbeaktionen müssten “bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden”, urteilte der BGH, “damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann”.
Im konkreten Fall hatte der Media Markt in Stuttgart-Feuerbach für nur einen einzigen Tag Foto- und Videokameras “ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer” beworben. Wettbewerber ProMarkt schickte einen Testkäufer. Der erhielt tatsächlich 19 Prozent Rabatt auf vorrätige Ware, nicht aber auf Bestellungen. Daraufhin klagte ProMarkt und bekam nun in oberster Instanz recht.