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Die Initiative Change Maker 50plus zeigt, wie Unternehmen die Potenziale älterer Mitarbeitender besser nutzen können – mit praxisnahen Impulsen, Coffee Breaks und einer jährlichen Konferenz. mehr…

Kaut-Bullinger: Neuausrichtung mit klaren Zielen

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Robert Brech, Geschäftsführer von Kaut-Bullinger in Taufkirchen, spricht im Interview über den Weg aus der Planinsolvenz, die Modernisierung von Strukturen, neue Sortimentsbausteine und die Bedeutung mehr…

Desk Sharing Bags von SIGEL

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Die Desk Sharing Taschen von SIGEL sind die ideale Lösung für den modernen, flexiblen Arbeitsalltag. Sie ermöglichen den Beschäftigten einen einfachen Wechsel zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen. mehr…

Rabatte 11.12.2009

Bedingungen müssen in Werbung benannt werden

Verbrauchermärkte, die mit einem Preisnachlass werben, müssen schon in der Werbung angeben, ob sich dies auch auf nicht vorrätige Waren bezieht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem in Karlsruhe bekanntgegebenen Urteil entschieden. Die Bedingungen für Werbeaktionen müssten “bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden”, urteilte der BGH, “damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann”.
Im konkreten Fall hatte der Media Markt in Stuttgart-Feuerbach für nur einen einzigen Tag Foto- und Videokameras “ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer” beworben. Wettbewerber ProMarkt schickte einen Testkäufer. Der erhielt tatsächlich 19 Prozent Rabatt auf vorrätige Ware, nicht aber auf Bestellungen. Daraufhin klagte ProMarkt und bekam nun in oberster Instanz recht.