Häfft-Verlag

Erfolgreicher Schulstart mit Verkaufs-Displays

Mit Verkaufs-Displays und klarer Warenstruktur unterstützt der Häfft-Verlag den Fachhandel. Auffällige Topper und übersichtliche Zweitplatzierungen sollen Bestseller und Neuheiten sichtbar machen. mehr…

Utax

UTAX: IT-Sicherheit beim Drucken und Scannen

Drucker und MFP sind oft blinde Flecken der IT-Sicherheit, obwohl sie sensible Daten verarbeiten; mit NIS-2 wächst der Druck, weshalb UTAX seine Systeme ab Werk umfassend absichert und erweitert. mehr…

UMP 3-4 2026

Haftnotizen von der Rolle

Mit den UPM Notes zeigt UPM, wie sich dieses klassische Produkt durch neue Materialien, recyclingfähige Verpackungen und innovative Formate nachhaltiger und funktionaler weiterentwickeln lässt. mehr…

Ingo Dewitz, Vorstand Büroring eG: Umbau unter Druck

Umbau unter Druck

Vorstand Ingo Dewitz erklärt die wirtschaftlichen Hintergründe, die Konsequenzen der Neuausrichtung und wie sich der Büroring künftig als Plattform und Dienstleister positionieren will. mehr…

Rabatte 11.12.2009

Bedingungen müssen in Werbung benannt werden

Verbrauchermärkte, die mit einem Preisnachlass werben, müssen schon in der Werbung angeben, ob sich dies auch auf nicht vorrätige Waren bezieht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem in Karlsruhe bekanntgegebenen Urteil entschieden. Die Bedingungen für Werbeaktionen müssten “bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden”, urteilte der BGH, “damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann”.
Im konkreten Fall hatte der Media Markt in Stuttgart-Feuerbach für nur einen einzigen Tag Foto- und Videokameras “ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer” beworben. Wettbewerber ProMarkt schickte einen Testkäufer. Der erhielt tatsächlich 19 Prozent Rabatt auf vorrätige Ware, nicht aber auf Bestellungen. Daraufhin klagte ProMarkt und bekam nun in oberster Instanz recht.