UPM Raflatac

Nachhaltigkeit haftet jetzt besser denn je

Mit plastikfreien Verpackungen und starker Klebkraft setzt UPM Raflatac neue Maßstäbe für nachhaltige Haftnotizen. Der Handel profitiert Produktinnovationen mit klaren Vorteilen für den Alltag. mehr…

Wie Ihre Stimme Ihre Überzeugungskraft schmälert

Wie Ihre Stimme Ihre Überzeugungskraft schmälert

Die Stimme ist mehr als ein reines Kommunikationsmittel – sie beeinflusst, wie wir wahrgenommen werden. Anja Kuhn beleuchtet, wie wir unsere stimmliche Präsenz gezielt nutzen können. mehr…

Groupe Hamelin: Frischer Wind im Handel

Groupe Hamelin: Frischer Wind im Handel

Mit der Übernahme von Pelikan und Herlitz stärkt Hamelin seine Marktposition und baut seine Vertriebsstrukturen gezielt aus. Stefan Warkalla und Bert Janssen erläutern im Interview ihre Strategien. mehr…

Rabatte 11.12.2009

Bedingungen müssen in Werbung benannt werden

Verbrauchermärkte, die mit einem Preisnachlass werben, müssen schon in der Werbung angeben, ob sich dies auch auf nicht vorrätige Waren bezieht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem in Karlsruhe bekanntgegebenen Urteil entschieden. Die Bedingungen für Werbeaktionen müssten “bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden”, urteilte der BGH, “damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann”.
Im konkreten Fall hatte der Media Markt in Stuttgart-Feuerbach für nur einen einzigen Tag Foto- und Videokameras “ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer” beworben. Wettbewerber ProMarkt schickte einen Testkäufer. Der erhielt tatsächlich 19 Prozent Rabatt auf vorrätige Ware, nicht aber auf Bestellungen. Daraufhin klagte ProMarkt und bekam nun in oberster Instanz recht.