Papiernest

Innovation mit Wirkung

Wie PapierNest mit einer klaren Plattform-Strategie Sortimente bündelt, Flächen produktiver macht und dem Handel neue Spielräume eröffnet. Constantin von Braun und Burkhard Schepermann im Interview. mehr…

Christian Haeser

Neue Regeln und neue Rollen?

Christian Haeser, Geschäftsführer des Handelsverbandes Wohnen und Büro, ordnet ein, was auf die PBS-Branche zukommt, wo die größten Risiken liegen und welche Rolle dem Fachhandel künftig zukommt. mehr…

Ideal Florian Lehmann

Auf Kurs zur Mission 2030

Florian Lehmann, neuer CEO von Krug + Priester, spricht im Dialog-Interview über Ziele, Wachstum, Weiterentwicklung von Organisation und Vertrieb sowie von zukunftsorientierter Unternehmenskultur. mehr…

Cactus

Gemeinsam Zukunft gestalten

Der Grußkartenspezialist Cactus startet mit Susy Card in 2026 durch. Lesen Sie, welche Rolle die hohe Fertigungstiefe, die internationale Produktionsstrategie und das neue Führungsteam spielen. mehr…

Rabatte 11.12.2009

Bedingungen müssen in Werbung benannt werden

Verbrauchermärkte, die mit einem Preisnachlass werben, müssen schon in der Werbung angeben, ob sich dies auch auf nicht vorrätige Waren bezieht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem in Karlsruhe bekanntgegebenen Urteil entschieden. Die Bedingungen für Werbeaktionen müssten “bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden”, urteilte der BGH, “damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann”.
Im konkreten Fall hatte der Media Markt in Stuttgart-Feuerbach für nur einen einzigen Tag Foto- und Videokameras “ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer” beworben. Wettbewerber ProMarkt schickte einen Testkäufer. Der erhielt tatsächlich 19 Prozent Rabatt auf vorrätige Ware, nicht aber auf Bestellungen. Daraufhin klagte ProMarkt und bekam nun in oberster Instanz recht.