Häfft-Verlag

Erfolgreicher Schulstart mit Verkaufs-Displays

Mit Verkaufs-Displays und klarer Warenstruktur unterstützt der Häfft-Verlag den Fachhandel. Auffällige Topper und übersichtliche Zweitplatzierungen sollen Bestseller und Neuheiten sichtbar machen. mehr…

TA Triumph-Adler.

In fünf Schritten zum Modern Workplace

Der Modern Workplace ist mehr als Laptop, Software und Cloud-Anwendungen. Welche Bausteine wichtig sind, erläutert Dr. Daniel Wagenführer, General Manager Business Development bei TA Triumph Adler. mehr…

Utax 7-2026 5 Cloud-Lösungen für das Informationsmanagement im Mittelstand

UTAX: 5 Cloud-Lösungen für das moderne Informationsmanagement im Mittelstand

Die Fachhandelsmarke UTAX bietet Firmen für den Einstieg ein Cloud Portfolio für effektive Workflows über den Channel an. mehr…

Ingo Dewitz, Vorstand Büroring eG: Umbau unter Druck

Umbau unter Druck

Vorstand Ingo Dewitz erklärt die wirtschaftlichen Hintergründe, die Konsequenzen der Neuausrichtung und wie sich der Büroring künftig als Plattform und Dienstleister positionieren will. mehr…

Rabatte 11.12.2009

Bedingungen müssen in Werbung benannt werden

Verbrauchermärkte, die mit einem Preisnachlass werben, müssen schon in der Werbung angeben, ob sich dies auch auf nicht vorrätige Waren bezieht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem in Karlsruhe bekanntgegebenen Urteil entschieden. Die Bedingungen für Werbeaktionen müssten “bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden”, urteilte der BGH, “damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann”.
Im konkreten Fall hatte der Media Markt in Stuttgart-Feuerbach für nur einen einzigen Tag Foto- und Videokameras “ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer” beworben. Wettbewerber ProMarkt schickte einen Testkäufer. Der erhielt tatsächlich 19 Prozent Rabatt auf vorrätige Ware, nicht aber auf Bestellungen. Daraufhin klagte ProMarkt und bekam nun in oberster Instanz recht.