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UTAX: 5 Cloud-Lösungen für das moderne Informationsmanagement im Mittelstand

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Handelsverband Wohnen und Büro 19.03.2020

Öffnungsverbote sind keine Betriebsschließungen

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie weitere Bundesländer haben bereits weitreichende Maßnahmen, die auch den Handel betreffen, zur Reduktion von Kontakten zwischen Menschen erlassen.

HWB
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Der Einrichtungshandel und Industrie sind davon auf allen Wirtschaftsstufen betroffen. Da die Erlasse wenig ausdifferenziert sind, haben sich die Wirtschaftsstufenverbände Verband der Deutschen Möbelindustrie (VDM) und der Handelsverband Möbel und Küchen (BVDM) unter Einbeziehung des Mittelstandsverbundes (ZGV) mit den Konsequenzen befasst. Auf Handelsebene sind der Handelsverband Deutschland (HDE) und die Handelsverbände auf Landesebene die Ansprechpartner, welche unmittelbare Kontakte zu Politik und Verwaltung haben.

Bei den Erlassen handelt es sich um Maßnahmen, die den Kundenverkehr betreffen. In NRW ist definiert, welche Handelsbetriebe eine Versorgungsfunktion für die Bevölkerung haben: Lebensmittel, Drogerien, aber auch bald wieder die Tiermärkte, Gartencenter und Baumärkte. Bei den Baumärkten steht die Versorgung von Handwerksbetrieben im Vordergrund, nur kann nicht zwischen den unterschiedlichen Kundengruppen unterschieden werden. Ferner ist die Kontaktdichte bei Gartencentern und Baumärkten relativ geringer. Der Zeitungsverkauf ist weiterhin erlaubt. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Es handelt sich nach Auffassung der Verbände der Möbelindustrie und des Möbel- und Küchenhandels bei den bisherigen Erlassen von Bundesländern nicht um komplette Betriebsschließungen, sondern um den Ausschluss des Publikumsverkehrs aus den Geschäftsräumen. Aus den bislang bekannten Erlassen ist nicht abzuleiten, dass es den Unternehmen verboten ist, Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Warenannahme, das Verräumen der Ware unter Ausschluss der Endkunden sowie die Auslieferung und Montage sind weiterhin möglich.

Die Branchenorganisationen sprechen sich gemeinsam dafür aus, die Auslieferungskette zum Endkunden so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. Dies wirkt einerseits liquiditätssichernd und dient anderseits der Versorgung mit neuen Möbeln für den privaten Rückzugsraum, in dem die Menschen in Deutschland in den nächsten Wochen sehr viel Zeit verbringen werden.

Die deutsche Möbelindustrie ist nach wie vor lieferfähig und kann den Warenzufluss sicherstellen. Bei der Abwicklung von Warenlieferungen an den Handel sind gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfestellung gefordert, um diese Sondersituation zu meistern. Handel und Industrie informieren sich deshalb gegenseitig möglichst frühzeitig über Störungen im Ablauf. Dies betrifft etwaige Schließungen der Warenannahme seitens des Handels sowie ausfallende Lieferungen seitens der Industrie. Hier sind Flexibilität und ein partnerschaftliches Miteinander gefordert. Bei einer kompletten Schließung der Warenannahme ist aus Sicht der Industrie ein Vorlauf von mehreren Tagen (idealerweise eine Arbeitswoche) extrem wichtig.
www.bwb-online.de