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UTAX: 5 Cloud-Lösungen für das moderne Informationsmanagement im Mittelstand

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Erfolgreicher Schulstart mit Verkaufs-Displays

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Handelsverband Wohnen und Büro 26.03.2020

Mitarbeiter zu anderen Unternehmen und nicht in die Kurzarbeit schicken

Nicht nur in grenznahen Regionen, wo tausende von Pendlern aus den Nachbarstaaten nicht mehr zur Arbeit erscheinen, sondern in ganz Deutschland gibt es Unternehmen, die händeringend Mitarbeiter suchen. Dies betrifft insbesondere Logistikzentren und Fuhrparks. Auf der anderen Seite sind in Branchen mit Schließungsverfügungen Logistik und Fuhrpark nur noch ansatzweise ausgelastet. Hier greift die Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung.

Christian Haeser
Christian Haeser

Zwar sieht § 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) eine Erlaubnispflicht vor. Doch ist jedem klar, dass nun eine Situation gegeben ist, dass von Kurzarbeit bedrohte Mitarbeiter in Logistik- und Transportbereichen in Betrieben eingesetzt werden müssen, in denen es erhebliche Engpässe gibt. Aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es eine rechtliche Einschätzung, dass § 1 Abs. 3, 2a AÜG., wonach es eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, die nur gelegentlich erfolgt und wo der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, erfüllt sei. Das ist eine wichtige Orientierung, gibt aber formal keine Rechtssicherheit.

Doch schon heute kooperieren Unternehmen wie beispielsweise McDonald´s und Aldi. Wie findet man nun Unternehmen in der Region, wo die eigenen Mitarbeiter Beschäftigung finden? Eine Kurzumfrage der Handelsverbände hat ergeben, dass eine Reihe von Jobcentern Vermittlungsbörsen betreiben, Mitarbeiter hierfür abgestellt haben. Die Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit wären die erste Anlaufstelle. Ferner gibt es Überlegungen für eine bundesweite Vermittlung. Denn es ist allemal besser, Mitarbeiter an anderer Stelle sinnvoll einzusetzen als sie mit gekürztem Gehalt in die Kurzarbeit zu schicken.

Die praktizierten Vertragsmodelle sind unterschiedlich und reichen von der klassischen Entsendung, wo ansonsten die arbeitsvertragliche Beziehung bestehen bleibt, bis hin zu einem befristeten Arbeitsvertrag beim vorübergehenden Arbeitgeber mit Freistellung beim originären Arbeitgeber. In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass ein Abwerbeverbot vereinbart wird.
„Unterstützung von der Bundeswehr zur Sicherung der Logistikketten anzufordern, dürfte nicht notwendig sein, wenn die Unternehmen sinnvoll kooperieren und sich gegenseitig helfen“, stellt Christian Haeser, Geschäftsführer des Handelsverbandes Wohnen und Büro fest, „die Kapazitäten der Bundeswehr sollten dort eingesetzt werden, wo es keine Alternativen gibt.“

Seit Kurzem ist der Handelsverband Wohnen und Büro unter @HWB_eV mit aktuellen News auf Twitter vertreten.
www.hwb.online